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§ 20 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.