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§ 48 KWO - Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Bei der Mehrheitswahl werden die folgenden Stapel gebildet

  1. 1.
    Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
  2. 2.
    ein Stapel mit den leer abgegebenen Umschlägen sowie, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Umschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, welche die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Vertreter. Diese prüfen die Stimmzettel und sagen zu jedem Stimmzettel laut an, für welche Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Umschlägen und Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Umschläge und, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2). Diese Unterlagen werden ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die den einzelnen Bewerbern zugefallenen Stimmen werden in der Zählliste nach dem Muster der Anlage 13 verzeichnet.

(5) Die Form der Zählliste wird vom Gemeindewahlleiter bestimmt.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welche Bewerber gültige Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die Zähllisten sind von dem Wahlvorsteher und den beiden Beisitzern, die sie geführt haben, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(8) Für die Zählung der Stimmen gelten im Übrigen die Vorschriften der § 46 und 47 entsprechend.