§ 11 SLPG - Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abzustimmen. Sie haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.
(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von sonstigen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind geheim zu halten.