Anlage 5 BayBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

Monatsbeträge

Gültig ab 1. Januar 2012

Stufe 1Stufe 2
Betrag in EuroBetrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8109,70208,22
übrige Besoldungsgruppen115,20213,72
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,52 €,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,37 €.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 €,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 € und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 €.


Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8        101,95 €
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12     108,23 €