Anlage 5 BayBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
Monatsbeträge
Gültig ab 1. Januar 2012
Stufe 1 | Stufe 2 | |
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Betrag in Euro | Betrag in Euro | |
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 109,70 | 208,22 |
übrige Besoldungsgruppen | 115,20 | 213,72 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,52 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,37 €. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 €, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 € und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 €. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. |
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Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 101,95 € - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 108,23 € |
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