Anlage 5 BayBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(Monatsbeträge)

Gültig ab 1. Januar 2021

Stufe 1Stufe 2
Betrag in EuroBetrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8138,64263,10
übrige Besoldungsgruppen145,56270,02
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,46 €,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 385,71 €.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,02 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 30,10 €,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,08 €
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 €
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8128,78 €
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12136,72 €