Anlage 5 BayBesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(Monatsbeträge)
Gültig ab 1. Januar 2021
Stufe 1 | Stufe 2 | |
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Betrag in Euro | Betrag in Euro | |
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 138,64 | 263,10 |
übrige Besoldungsgruppen | 145,56 | 270,02 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,46 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 385,71 €. |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,02 €, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 30,10 €, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 24,08 € in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,06 € Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. |
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Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2 | |
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- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 128,78 € |
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 136,72 € |