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§ 4 BekanntmVO - Formen der Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
Amtliche Abkürzung
BekanntmVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen

  1. 1.

    im Amtsblatt der Gemeinde,

  2. 2.

    in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen,

  3. 3.

    durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder

  4. 4.

    durch Bereitstellung im Internet,

    soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.

(2) Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen, die Internetadresse ist anzugeben.

(3) In kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in Absatz 1 genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekannt gemacht werden.

(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt jede andere geeignete, durch die Hauptsatzung festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Aushang, Flugblätter oder ein eigens aus diesem Anlass herausgegebenes Amtsblatt.