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§ 5 BekanntmVO - Amtsblatt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
Amtliche Abkürzung
BekanntmVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.

(2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.

(3) Das Amtsblatt muss

  1. 1.
    im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche die Amtlichkeit des Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,
  2. 2.
    den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
  3. 3.
    die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
  4. 4.
    einzeln zu beziehen sein.