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  • ab 22.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 14 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

Vor der Ausführung ist für das Unternehmen unter Berücksichtigung der nach § 13 den Unternehmer treffenden Obliegenheiten das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Nach Einreichung und Prüfung des Planes erfolgt auf Antrag des Unternehmers die vorläufige Planfeststellung.