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  • ab 22.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 16 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Für die freiwillige Abtretung nach § 15 sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.

(2) Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung.