§ 1 HLbG - Ziele und Inhalte der Lehrerbildung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Lehrerbildung hat das Ziel, alle Lehrkräfte zur sachkundigen Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. 2Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 3Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Hessischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken und den Anforderungen, die die Veränderungen der Schulpraxis an ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit stellen, gerecht zu werden.
(2) 1Die Lehrerbildung vermittelt allen Lehrkräften erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen. 2Neben die pädagogische Professionalisierung tritt die zielgerichtete Qualifizierung für solche Aufgaben oder Teilaufgaben der Lehrertätigkeit, die Angelegenheiten der Schulverwaltung und des Schulrechts sowie Aspekte der Haushaltsführung im Schulbereich und den Einsatz von Medientechnologie und Gesundheitsaspekte betreffen. 3Die Lehrerbildung bereitet die Lehrkräfte auf das Heranführen der Schülerinnen und Schüler an das Berufsleben vor.
(3) Die Lehrerbildung umfasst auch die für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung erforderliche Qualifizierung des an der Übernahme dieser Funktionen interessierten und geeigneten oder für diese Funktionsstellen vorgesehenen und ausgewählten pädagogischen Personals.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)