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§ 11a SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichts innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen.

(2) Ist die Schiedsstelle mit mehreren Schiedspersonen besetzt, so regeln diese die Vertretung untereinander.