Art. 2 VwZVG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Amtliche Abkürzung
VwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-2-I

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (Art. 3, 4) oder durch die Behörde (Art. 5, 6). Daneben gelten die in den Artikeln 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden landesrechtlichen Vorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.