Art. 2 VwZVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe oder Vorlage eines Schriftstücks. Zugestellt wird durch die Post (Art. 3, 4) oder durch die Behörde (Art. 5, 6). Daneben gelten die in den Artikeln 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.