Art. 2 VwZVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl I S. 666), geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den Artikeln 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.