§ 30 GewO - Privatkrankenanstalten
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) 1Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs-und Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. 2Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt dartun,
- 2.nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
- 3.die Anstalt nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
- 4.die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.