§ 108 BremBG - Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | |
---|---|---|---|
Monate | Jahr | Monat | |
1953 | 4 | 60 | 4 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 12 | 61 | 0 |
1956 | 16 | 61 | 4 |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.
(3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 63) ist ausgeschlossen.