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§ 108 BremBG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. Die Gewährung von Altersteilzeit (§ 63) ist ausgeschlossen.