§ 57 KomWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, gilt folgendes:
- 1.
Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;
- 2.
in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;
- 3.
in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt;
- 4.
die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;
- 5.
für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;
- 6.
die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;
- 7.
bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.
(2) Findet am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag oder ein Volksentscheid statt und werden die Wahlen in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden, gilt Absatz l Nr. 1, 4 und 6 entsprechend.