§ 57 KomWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, gilt folgendes:
- 1.Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;
- 2.in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;
- 3.in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt;
- 4.die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;
- 5.für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;
- 6.die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;
- 7.die Stimmzettel der Wahlen sind in einem gemeinsamen Wahlumschlag abzugeben;
- 8.bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.