§ 57 KomWG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, gilt folgendes:

  1. 1.
    Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;
  2. 2.
    in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;
  3. 3.
    in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt;
  4. 4.
    die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;
  5. 5.
    für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;
  6. 6.
    die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;
  7. 7.
    die Stimmzettel der Wahlen sind in einem gemeinsamen Wahlumschlag abzugeben;
  8. 8.
    bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.