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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 SächsKomWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1. Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,

  4. 4.

    die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,

  5. 5.

    die Nummer, unter welcher die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Identitätsnachweis oder Reisepass, bereitzuhalten,

  7. 7.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 8.

    bei Durchführung einer Bürgermeisterwahl oder einer Landratswahl den Hinweis auf den Tag des zweiten Wahlgangs verbunden mit dem Hinweis, dass hierzu keine weitere Benachrichtigung erfolgt,

  9. 9.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen verbunden mit dem Hinweis,

    1. a)

      dass ein Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will und

    2. b)

      dass der Wahlschein von einer anderen Person als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Soweit Wahlberechtigte bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl nur für den etwaigen zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind sie in der Benachrichtigung entsprechend darauf hinzuweisen; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit des etwaigen zweiten Wahlgangs anzugeben.

(2) Der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist für alle Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung auszustellen. Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen soll eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung ausgestellt werden, soweit die Wahlen nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes miteinander verbunden sind. In der Wahlbenachrichtigung ist zu vermerken, für welche Wahlen sie gilt.