§ 1 SächsKomWO - Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Der Landkreis macht die Durchführung der Kreistagswahl und der Landratswahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss
- 1.
den Wahltag,
- 2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
- 3.
die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist,
- 4.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
- 5.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen,
- 7.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,
enthalten.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss
- 1.
den Wahltag,
- 2.
den Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs,
- 3.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
- 4.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlvorschläge auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang gelten, sofern sie nicht nach § 44a Absatz 2 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes zurückgenommen oder nach § 44a Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalwahlgesetzes geändert werden,
- 5.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen,
- 6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,
enthalten. Bei der Bürgermeisterwahl muss die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus die Angabe enthalten, ob es sich um eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bürgermeisterstelle handelt.
(4) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen soll die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen möglichst gleichzeitig vorgenommen werden. Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden.