§ 2 BMG-AG LSA - Landesinformationsstelle für Meldedaten, Zentraler Meldedatenbestand des Landes
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BMG-AG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 210.8
(1) Für die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 3 Abs. 1 wird ein Zentraler Meldedatenbestand des Landes als Spiegelregister zu den kommunalen Melderegistern eingerichtet, der als Landesinformationsstelle für Meldedaten betrieben wird.
(2) Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten gilt das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.