§ 148 SchulG - Sonstige Übergangsbestimmungen und Fortgeltung bestehender Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Kinder, die in 2007 schulpflichtig werden oder nach § 22 Abs. 3 in die Jahrgangsstufe eins der Grundschule aufgenommen werden sollen, können abweichend von § 24 Abs. 1 nur in die zuständige Grundschule nach § 24 Abs. 2 aufgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Grundschulen bestehende Schulkindergärten werden spätestens zum 31. Juli 2007 geschlossen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe sechs oder in einer höheren Jahrgangsstufe befinden, ist § 44 Abs. 2 Satz 1 für die nachfolgenden Schulleistungsjahre mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gymnasium neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen und eine anschließende Oberstufe umfasst. Satz 1 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Lerngruppe aufgenommen werden, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe fünf oder in einer niedrigeren Jahrgangsstufe befunden hat.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Gesamtschulen, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Jahrgangsstufe zwölf oder dreizehn befinden, ist bis zum Abschluss des Bildungsganges der § 14 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), anzuwenden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die sich im Schuljahr 2010/11 in den Jahrgangsstufen fünf bis sieben befinden, ist § 44 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gymnasium acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen zuzüglich einer sich anschließenden dreijährigen Oberstufe umfasst. Satz 1 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Jahrgangsstufe gelangt sind, deren Lerngruppen an der besuchten Schule ausschließlich im neunjährigen Bildungsgang unterrichtet werden. Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/11 in der Jahrgangstufe fünf befinden, kann die Schule abweichend von Satz 1 mit dem Übergang in die Jahrgangsstufe sechs Lerngruppen des neunjährigen Bildungsganges bilden. § 44 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die zehnte Jahrgangsstufe aufgestiegen oder versetzt worden sind, haben unabhängig von der besuchten Schulart mit dem Aufsteigen oder der Versetzung den Hauptschulabschluss erworben. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die elfte Jahrgangsstufe versetzt worden sind, haben mit der Versetzung den Realschulabschluss erworben. Soweit der jeweilige Abschluss bereits durch die Teilnahme an einer Prüfung erworben wurde, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch die Prüfungsteilnahme oder der durch die Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.

(6) Ist ein Kreis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Träger einer allgemein bildenden Schule, kann er abweichend von § 53 die Trägerschaft beibehalten, sofern er dieses gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. Juli 2008 erklärt und das Einvernehmen der Gemeinde, in der die Schule belegen ist, nachweist. Verbleibt die Trägerschaft danach nicht beim Kreis, geht sie zum 1. August 2009 auf die in Satz 1 genannte Gemeinde über. Erfüllt die Gemeinde nicht die Voraussetzungen des § 53 Satz 2, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.

(7) Der Vorstand des Landeselternbeirates, dessen Mitglieder durch die Schulelternbeiräte der einzelnen Schulen entsendet worden sind, bleibt bis zur erstmaligen Wahl eines Vorstandes des Landeselternbeirates der Gemeinschaftsschulen, dessen Mitglieder durch die Kreiselternbeiräte nach § 74 Abs. 2 gewählt worden sind, im Amt.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Kreis- oder Landesebene vorhandene Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer bleiben für den Zeitraum, für den sie gewählt worden sind, im Amt. Für die Anzahl der Einsetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 9 bleiben auf einer Wahl beruhende Amtszeiten außer Betracht.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf des Schuljahres 2007/2008 in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen werden, ist bis zum Abschluss des Bildungsganges abweichend von § 92 Abs. 3 der § 22 Abs. 3 des in Absatz 3 genannten Schulgesetzes anzuwenden.

(10) Sind Innungen, Innungsverbände, gesetzliche Krankenkassen oder Vereine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Träger einer öffentlichen berufsbildenden Schule, können sie abweichend von § 95 die Trägerschaft beibehalten. Wollen die in Satz 1 genannten Träger die Trägerschaft nicht beibehalten, geht diese zum 1. August eines Jahres auf die nach § 95 Abs. 1 verpflichteten Träger über, soweit diese bis zum 1. August des Vorjahres hierüber von den in Satz 1 genannten Trägern unterrichtet worden sind.

(11) Abweichend von § 111 Abs. 4 Satz 3 bestimmt sich die Höhe des Richtwertes bis einschließlich der Festsetzung für das Haushaltsjahr 2011 bei Regionalschulen nach dem Richtwert für Realschulen, bei Gemeinschaftsschulen nach dem Richtwert für Gesamtschulen. § 111 Abs. 4 Satz 5 findet bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Investitionskostenanteils je Schülerin und Schüler 125 Euro beträgt.

(12) Für den Besuch der Schulen der dänischen Minderheit wird die Höhe des Erstattungsbetrages nach § 113 Abs. 1 Satz 1 für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 auf 25% und vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf 75% begrenzt. Für den Besuch Freier Waldorfschulen werden abweichend von § 113 Abs. 3 bis einschließlich der Festsetzungen für das Haushaltsjahr 2012 die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe fünf denen der Gesamtschulen zugeordnet.

(13) Abweichend von § 119 Abs. 1 und § 124 Satz 3 beträgt die Wartefrist für Träger einer Ersatzschule drei Jahre nach Genehmigung der Errichtung, wenn die Genehmigung vor dem 1. Januar 2008 erteilt worden ist. In 2007 findet § 122 Abs. 1 auf die Berechnung der Zuschüsse für die Ersatzschulen der dänischen Minderheit mit der Maßgabe Anwendung, dass der danach ermittelte Betrag unabhängig vom Bedarf in Höhe von 100% gewährt wird.

(14) Genehmigungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt waren, bleiben unberührt. Ist eine Ersatzschule als Schule der Schulart Hauptschule oder Realschule genehmigt, erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Juli 2011, soweit nicht auf Antrag des Schulträgers die Genehmigung bezogen auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Schulart einschließlich der Bezeichnung der Schule geändert worden ist. Verliehene Berechtigungen bleiben in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 3 bleibt in den Fällen des Satzes 2 eine verliehene Anerkennung, die der nach § 116 entspricht, in Kraft.

(15) Abweichend von § 122 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und 3 werden die Schülerkostensätze, die im Kalenderjahr 2007 gelten, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 fortgeschrieben.