§ 148 SchulG - Sonstige Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Abweichend von § 46 Absatz 3 sind für Schülerinnen und Schüler der Halligschulen, die sich im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangsstufe sechs oder einer höheren Jahrgangsstufe befinden, die Bestimmungen über die Regionalschule nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen in abschlussbezogenen Klassenverbänden unterrichtet werden, soweit diese vor dem Schuljahr 2014/2015 gebildet worden sind.