§ 148 SchulG - Sonstige Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Abweichend von § 46 Absatz 3 sind für Schülerinnen und Schüler der Halligschulen, die sich im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangsstufe sechs oder einer höheren Jahrgangsstufe befinden, die Bestimmungen über die Regionalschule nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen in abschlussbezogenen Klassenverbänden unterrichtet werden, soweit diese vor dem Schuljahr 2014/2015 gebildet worden sind.