§ 151 SchulG - Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.