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§ 151 SchulG - Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.