§ 113 SchulG - Erstattungen an das Land
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der eine Ersatzschule besucht, haben die nach § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der dem Sachkostenanteil entspricht, den das Land nach den § 121 Absatz 4 und 6, § 122 Abs. 1 und § 124 Abs. 2 an den Ersatzschulträger zahlt. Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1.
beim Besuch einer Ersatzschule ein Betrag zu erstatten ist, der dem Sachkostenanteil entspricht, den das Land bei dem Besuch einer vergleichbaren Ersatzschule innerhalb des Landes nach den § 121 Absatz 4 und 6 und § 122 Abs. 1 an den Ersatzschulträger zu zahlen hätte und
- 2.
Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in dem Land, mit dem die vertragliche Grundlage besteht, eine öffentliche Schule des nach Satz 2 Nr. 2 Verpflichteten, mindert sich dessen zu leistende Erstattung um einen Betrag je Schülerin oder Schüler, der in entsprechender Anwendung des Satz 2 Nr. 2 zu berechnen ist.
(2) Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 beträgt für den Besuch
- 1.
einer Schule der dänischen Minderheit 100%,
- 2.
eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100%,
- 3.
einer allgemein bildenden Schule oder eines sonstigen Förderzentrums 80%,
- 4.
einer berufsbildenden Schule 50%.
Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt.
(3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für den Besuch Freier Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier denen der Grundschulen, im Übrigen denen der Gemeinschaftsschulen zugeordnet.
(4) Das Land kann von der Geltendmachung des Erstattungsbetrages absehen, wenn dieser für den Verpflichteten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs bei dem Verpflichteten gemeldet ist, eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde.