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§ 61 LWO - Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 50 Satz 3 und § 58 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. 1.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 50 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu übergeben.

(3) Die Gemeindeverwaltungen übersenden dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster auf schnellstem Wege.

(4) Die Wahlvorsteher, die Gemeindeverwaltungen sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.