Versionsverlauf

§ 80 GLKrWO - Zählung der Stimmberechtigten und der Wählerinnen und Wähler

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.