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§ 80 GLKrWO - Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

(1) 1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.

(2) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2Hierauf wird die Wahlurne geleert. 3Anschließend werden die Stimmzettel entfaltet und gezählt.

(3) 1Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. 2In Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk wird darüber hinaus die Zahl der zugelassenen Wahlumschläge mit der Zahl der durch Briefwahl eingegangenen Wahlscheine verglichen. 3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.