§ 10 VKO - Entstehung der Kostenpflicht
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung (VKO)
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht
- a)in den Fällen der §§ 2, 3, 4, 6 Absatz 1 Buchstabe a), 7 und 9 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten oder einen anderen Beauftragten,
- b)in den Fällen des § 5 mit der Absendung der Mahnung,
- c)in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe b) mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner,
- d)in den Fällen des § 8 mit der Bekanntgabe der Arrestanordnung.
(3) Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt, bevor der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter mit seiner Ausführung begonnen hat.
(4) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.