Anlage 6 LBesG LSA
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(zu § 38 Abs. 1)
Gültig ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3) |
---|---|
119,88 | 102,55 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,13 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.