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  • ab 02.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 64 ZFdG - Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.