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§ 15 SächsVSG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Amtliche Abkürzung
SächsVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
12-1

Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. Dabei dürfen personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn dies für die Unterrichtung erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

Außer Kraft am 16. August 2025 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)