§ 66 UG - Aufgaben der Forschung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgaben der Universität alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) Die Universität nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den an der Universität Beschäftigten wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes sind. Gegenüber den in § 30 Abs. 1 genannten Personen, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben an der Forschung teilnehmen oder denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen ist, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch die Universität, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit nicht in den Fällen des Satzes 2 eine abweichende Regelung in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum getroffen worden ist.