§ 66 UG - Aufgaben der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgaben der Universität alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) Die Universität nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den an der Universität Beschäftigten wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des Landes sind. Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch die Universität, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.