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§ 14 VolksAbstG - Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Entspricht der Landtag binnen drei Monaten dem im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzesantrag nicht, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren drei Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag unverändert an, so entfällt ein Volksentscheid. Nimmt der Landtag den Gesetzesantrag in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widerspricht, und lehnt die Landesregierung die Einleitung eines Volksentscheides ab, so kann diese Entscheidung, die dem Vertrauensmann und dem Landtag zuzustellen und im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen ist, vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten

  1. 1.
    den Tag der Stimmabgabe,
  2. 2.
    den Text des Gesetzentwurfes nebst Begründung,
  3. 3.
    die Stellungnahme der Landesregierung.

Sofern der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegt, ist dieser nebst Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.