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§ 11 VSRG - Ungültige Eintragungen

Bibliographie

Titel
Volksabstimmungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.

    nicht den Erfordernissen des § 10 Absatz 1 entsprechen,

  2. 2.

    die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

  3. 3.

    von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,

  4. 4.

    nicht auf den vorschriftsmäßigen Unterstützungsblättern oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,

  5. 5.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,

  6. 6.

    mehrfach sind.