§ 21 VSRG - Ergebnis des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
(2) Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 14 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.