Versionsverlauf


§ 13 VSRG - Feststellung des Ergebnisses

Bibliographie

Titel
Volksabstimmungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.