§ 1 SaarSammlG - Erlaubnisbedürftige Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person
- a)auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
- b)von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch
- a)der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311),
- b)der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken,
- c)das Einsammeln von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier und anderen Altmaterialien nach vorhergehender Aufforderung, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes oder auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, dass er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen
- a)Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen durchführt,
- b)Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.