§ 28 LWO - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 eingereicht werden. Er muss enthalten
- 1.Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers,
- 2.den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht werden, das Kennwort,
- 3.Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und ihres Stellvertreters.
(2) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kursbezeichnung verwendet, auch diese oder das Kennwort anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- 2.Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- 3.Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 7 sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist eine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- 5.Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
- 1.die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- 2.eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 9, dass der Bewerber wählbar ist,
- 3.die entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für den Ersatzbewerber;
- 4.bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber und der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 24 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides Staat soll nach dem Muster der Anlage 10 gefertigt werden,
- 5.die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(4) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.