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  • ab 01.03.1998 (außer Kraft)

Art. 31 BayBG - Voraussetzungen für die Berücksichtigung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) Andere als Laufbahnbewerber (Art. 9 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht.

(2) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).