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Art. 32 BayBG - Art und Dauer des Probedienstes für andere Bewerber (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) 1Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit für andere als Laufbahnbewerber sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. 2Die Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) 1Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2Sie können ferner bestimmen, dass die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).