§ 167c KV M-V - Anzeigepflichten, Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung, die Beteiligung eines weiteren Trägers, die Änderung der Aufgaben und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Satzungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind vom Vorstand auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Unternehmenssatzung kann bestimmen, dass öffentliche Bekanntmachungen für das Gebiet jedes Trägers nach den Vorschriften, die für die öffentlichen Bekanntmachungen eigener Satzungen der Träger gelten, erfolgen.