§ 167b KV M-V - Entstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Kommunale Körperschaften können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
- 1.
ein gemeinsames Kommunalunternehmen errichten,
- 2.
sich an einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen als weitere Träger beteiligen und
- 3.
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
- a)
bestehende Eigenbetriebe,
- b)
Unternehmen in Privatrechtsform, an denen alle Anteile die Körperschaften halten, die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens werden wollen,
in ein gemeinsames Kommunalunternehmen einbringen.
(2) Die Vorschriften über Kommunalunternehmen gelten für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
- 1.
die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,
- 2.
die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
- 3.
die zuständige Stelle, soweit Vorschriften über Einsichts- und Prüfungsrechte bestehen, und
- 4.
ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die kommunale Körperschaft gegenüber eines von ihr getragenen Kommunalunternehmens hat. § 70 Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung regelt die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Aufgaben, den Namen und den Sitz des Unternehmens,
- 2.
die Träger des Unternehmens und deren Anteile am Stammkapital,
- 3.
die Organe des Unternehmens und die Stimmrechte der Träger,
- 4.
das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung,
- 5.
das Nähere der öffentlichen Bekanntmachung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung und
- 6.
die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung des Kommunalunternehmens.
(5) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens müssen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Träger angehören, sie nehmen diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Die nach Satz 1 dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder können Bedienstete ihrer Körperschaft im Verhinderungsfall mit ihrer Vertretung beauftragen. Hat ein Träger nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretungskörperschaft angehören.