§ 168 KV M-V - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 78, 80 bis 83, 85 und 87 entsprechend.
(2) Unbeschadet der Mitgliedschaft Dritter nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 4 ist Rechtsaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat. An die Stelle der Landrätin oder des Landrates tritt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter oder das Land beteiligt sind. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen, es sei denn, dass eine der Rechtsaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums unterstehende Körperschaft oder das Land Beteiligter ist.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums die fachlich zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.