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§ 20a FrUrlV NRW - Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Amtliche Abkürzung
FrUrlV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 18 Absatz 2, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub) übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die §§ 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Angesparter nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.