§ 182 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Einzugsstelle entscheidet über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt den erforderlichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid; in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt angefochten wird.
(2) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nur die Beitragspflicht nach diesem Gesetz betreffen, gebunden.