Anhang 1 BioAbfV - Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle sowie grundsätzlich geeigneter mineralischer Zuschlagstoffe (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
Amtliche Abkürzung
BioAbfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-11

1 Abfälle mit hohem organischem Anteil

Abfallbezeichnung gemäß AVV (in Klammern: Abfallschlüssel)Verwertbare Abfallarten (2) der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben)
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03)
- Spelze, Spelzen und Getreidestaub
- Futtermittelabfälle
Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
(02 01 06)
- Geflügelkot
- Schweine- und Rindergülle
- Mist
- Altstroh
Unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung nur dann, wenn es sich nicht um Wirtschaftsdünger gemäß Düngemittelrecht handelt. Infektiöser Mist (LAGA-Abfallschlüssel 137 05) ist generell von der Verwertung ausgeschlossen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden
Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07)
- Rinden
- Holz, Holzreste
Naturbelassene Rinden und unvermischte Weiterverarbeitungsprodukte aus Rinden sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Naturbelassene Rinde, naturbelassenes Holz oder naturbelassene Holzreste dürfen nach entsprechender Zerkleinerung im Rahmen einer Kompostierung auch solchen Bioabfällen als Zuschlagstoffe zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden
Abfälle aus tierischem Gewebe
(02 02 02)
- Borsten- und HornabfälleEinschließlich Rinderhaaren aus haarerhaltendem Äscherprozess. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (3) dem nicht entgegenstehen.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 02 03)
- Fettabfälle(Fleisch-, Fischverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (4) dem nicht entgegenstehen. Fettabfälle dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 Grad Celsius; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04)
- Inhalt von Fettabscheidern und Flotate(Fleisch-, Fischverarbeitung) Beispielhafte Herkünfte: Schlachtereien und Fleischverarbeitung; unvermischt mit sonstigen Abwässern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (5) dem nicht entgegenstehen. Inhalte von Fettabscheidern und Flotate dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 Grad Celsius; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden.
Abfälle a.n.g.
(02 02 99)
- Schlämme aus der Gelatineherstellung
- Gelatinestanzabfälle
- Federn
- Magen- und Darminhalte
Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (6) dem nicht entgegenstehen; Schlämme nur dann, wenn nicht mit Abwasser oder Schlämmen aus anderen Herkünften vermischt.
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
(02 03 01)
- Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle
- Stärkeschlamm
(Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit nicht mit Abwasser oder Schlämmen aus anderen Herkünften vermischt. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
- überlagerte Nahrungsmittel
- Rückstände aus Konservenfabrikation
- überlagerte Genussmittel
- Tabakstaub, -grus, -rippen, -schlamm
- Zigarettenfehlchargen
- Fabrikationsrückstände von Kaffee, Tee und Kakao
- Ölsaatenrückstände
(Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (7) dem nicht entgegenstehen.
Abfälle a.n.g.
(02 03 99)
- Schlamm aus der Speisefettfabrikation
- Schlamm aus der Speiseölfabrikation
- Bleicherde, entölt
- Würzmittelrückstände
- Melasserückstände
- Rückstände aus der Kartoffel-, Mais oder Reisstärkeherstellung
(Nahrungsmittelherstellung) Schlamm aus der Speisefettfabrikation und der Speiseölfabrikation, Melasserückstände sowie Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Speisefett- und Speiseölfabrikation sollen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 05 01)
- überlagerte Lebensmittel(Milchverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (8) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g.
(02 05 99)
- Molke(Abfälle aus der Milchverarbeitung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (9) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 06 01)
- überlagerte Lebensmittel
- Teigabfälle
(Back- und Süßwarenherstellung) Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (10) dem nicht entgegenstehen.
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
(02 07 01)
- Verbrauchte Filter-und Aufsaugmassen (Kieselgur), Aktiverden, Aktivkohle(Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken) Kieselgure dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden. Sie sind unmittelbar nach der Aufbringung in den Boden einzuarbeiten.
Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)
- Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen
- Schlamm aus Brennerei (Alkoholbrennerei)
Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
(Getränkeherstellung)
z.B. überlagerter Fruchtsaft. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05)
(Nahrungs- und Genussmittelherstellung) Verwertung nur dann, wenn keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (11) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle a.n.g.
(02 07 99)
- Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
- Hopfentreber
- Trub und Schlamm aus Brauereien
- Schlamm aus Weinbereitung
- Trester und Weintrub
- Hefe und hefeähnliche Rückstände
(Herstellung von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken) Mit Ausnahme von Trester dürfen Materialien, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01)
Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01)
- Rinden(Holzbe- und -verarbeitung) Getrennt erfasste Rinden, außer Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßenrändern dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Naturbelassene, unbehandelte Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)
- Sägemehl und Sägespäne
- Holzwolle
(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
(04 02 21)
- Zellulosefaserabfälle
- Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle
(Textilindustrie)
Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes  (12) dem nicht entgegenstehen
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14)
- Trester von Heilpflanzen
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Proteinabfälle
Pilzmyzel aus Arzneimittelherstellung ist nur nach Einzelprüfung verwertbar und wenn keine Arzneimittelreste enthalten sind.
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
(19 09 01)
- Abfisch-, Mäh- und Rechengut (Trinkwasserzubereitung, Gewässerunterhaltung) Für Verwertung ist nur Mähgut geeignet.
Papier und Pappe
(20 01 01)
- AltpapierNur Zugabe in kleinen Mengen (ca. 10 %) zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Kompostierung zulässig. Zugabe von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten zu getrennt erfassten Bioabfällen oder zur Behandlung ist nicht zulässig.
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
(20 01 08)
- Küchen- und KantinenabfälleBei Kantinen- und Großküchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes  (13) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 Grad Celsius; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden.
biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01)
- Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Gehölzrodungsrückstände, pflanzliche Bestandteile des TreibselsGetrennt erfasste Materialien, mit Ausnahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern (Straßenbegleitgrün) oder von Industriestandorten, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern oder von Industriestandorten sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersuchungen festgestellt worden ist, dass die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Gemischte Siedlungsabfälle4)
(20 03 01)
- Hausmüll (14) (getrennt erfasste Bioabfälle) (Siedlungsabfälle) Insbesondere getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes.
Marktabfälle
(20 03 02)
- MarktabfälleFür Verwertung ist nur getrennt erfasste, biologisch abbaubare Fraktion geeignet. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (15) dem nicht entgegenstehen. Getrennt erfasste Materialien pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
*- Moorschlamm und HeilerdeMaterialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
*- biologisch abbaubare Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Abfälle aus deren Be- und VerarbeitungAbbaubarkeit muss auf Grund der Vorgaben einer technischen Norm nachgewiesen werden.
*- EierschalenVerwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes  (16) dem nicht entgegenstehen.

2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels)

Abfallbezeichnung gemäß AVV (in Klammern: Abfallschlüssel)Verwertbare Abfallarten (17) der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben)
Nicht spezifikationsgerechter Calcium-carbonatschlamm
(02 04 02)
- Carbonatationsschlamm(Zuckerrübenverarbeitung) Materialien dürfen auch Bioabfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
(19 09 03)
- Schlamm aus Wasserenthärtung(Wasseraufbereitung) Materialien dürfen auch Bioabfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.
*- Kalk
- Bentonit
- Gesteinsmehl, Steinschleifstaub, Sand
- Ton
Materialien dürfen auch Bioabfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.

(1) Amtl. Anm.:

Fachliche Grundlage: Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), Stand 1990

(2) Amtl. Anm.:

Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

(3) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(4) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(5) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(6) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(7) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(8) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(9) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(10) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(11) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(12) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(13) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(14) Amtl. Anm.:

Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle (Biotonne u. ä.)

(15) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(16) Amtl. Anm.:

sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

(17) Amtl. Anm.:

Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall