§ 21 KWO M-V - Erteilung von Wahlscheinen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-5
Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.
(1) Wahlscheine werden von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Sie dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge nach § 26 des Kommunalwahlgesetzes erteilt werden. Bei verbundenen Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für die Gestaltung der Wahlscheine gilt das Muster der Anlage 5.
(2) Der Wahlschein soll von gelber Farbe sein. Er muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 2 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
- 1.ein amtlicher Stimmzettel,
- 2.ein amtlicher Wahlumschlag,
- 3.ein amtlicher Wahlbriefumschlag.
Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 1. Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag 15.00 Uhr anfordern.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
- 1.die vollständige Anschrift der Gemeindewahlbehörde, die den Wahlschein erteilt hat,
- 2.die Nummer des Wahlscheins oder des Wahlbezirks,
- 3.bei der Wahl der Vertretung der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbereich der Gemeinde, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
- 4.der Vermerk "Wahlbrief - Kommunalwahl -".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeindewahlbehörde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen an Ort und Stelle ausübt (Absatz 7) oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.
(5) Für die Stichwahl des Bürgermeisters sind von Amts wegen für die Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, wiederum Wahlscheine auszustellen. Satz 1 gilt für die Erteilung von Briefwahlunterlagen entsprechend.
(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 20 Abs. 6 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird und die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können; § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeindewahlbehörde freizumachen. Die Gemeindewahlbehörde übersendet dem Wahlberechtigten den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten scheint.
(7) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeindewahlbehörde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlzellen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(8) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken
- 1.die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk,
- 2.die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 19 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erteilt worden ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird.
(9) Ist bei der Wahl der Vertretung das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden.
(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, in dem Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde führt ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind. Die Gemeindewahlbehörde unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlbereichs, bei der Bürgermeisterwahl des Wahlgebietes, für den oder das der Wahlschein ausgestellt ist, über die Ungültigkeit des Wahlscheins, soweit die Unterrichtung nicht durch das Verzeichnis nach § 37 Nr. 3 erfolgt. Bei der Wahl des Landrates unterrichtet die Gemeindewahlbehörde den Kreiswahlleiter, der wiederum die übrigen Gemeindewahlbehörden des Landkreises informiert. In den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme des Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(11) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 10 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(12) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 43 Abs. 9 entsprechend. Verlorene Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben sind, werden nicht ersetzt.